Neues Jahr, neue Regeln: 2021 hat es wieder Änderungen beim Elterngeld, der Elternzeit und für den Mutterschutz gegeben. Was sich genau geändert hat, wann die Änderung in Kraft getreten ist und was Du beachten musst, erkläre ich Dir in diesem Artikel.
Was genau ist das Elterngeld und welche Formen gibt es?
Seit 2007 unterstützt der Staat Eltern dabei, sich Zeit für die Familie und den Beruf zu nehmen. Das Elterngeld ersetzt wegfallendes Erwerbseinkommen und wird mit dem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen berechnet, welches die Mutter oder der Vater im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Beim Basiselterngeld handelt es sich hier um mindestens 300 und maximal 1.800 Euro im Monat.
Basiselterngeld
Eine Auszahlung findet über maximal 14 Monate statt. Hier kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate für sich beanspruchen. Betreuen beide Partner das Kind, gibt es zwei weitere Monate dazu. Wer alleinerziehend ist, kann 14 Monate Elterngeld beziehen.
Elterngeld-Plus
Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, können das Elterngeld Plus beantragen. Es ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt, also bis zu 28 Monate. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit, gibt es vier weitere Monate. Das Gleiche gilt für getrennt erziehende Eltern. Wer alleine erzieht, erhält den gesamten Partnerschaftsbonus.
Elterngeld Änderungen 2021
Am 16. September 2020 wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Franziska Giffey ein Gesetzentwurf eingebracht und auch am selben Tag verabschiedet. Dieser beinhaltet folgende Punkte:
➔ 32 Stunden neue Höchstarbeitszeit
Um Elterngeld zu erhalten, ist es nicht erlaubt, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bislang war es so, dass man im Monat nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten durfte.
Diese Grenze wurde nun auf 32 Wochenstunden erhöht. So ist man flexibler und eine 4-Tage-Woche ist nun auch möglich.
➔ Einführung des Frühchenmonats
Mit diesem Punkt haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf einen weiteren Monat Basiselterngeld bzw. zwei weitere ElterngeldPlus Monate.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Neugeborene mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist.
➔ Änderung auch beim Mutterschutz für Frühchen
Kommt ein Kind weit vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz. Wer Mutterschaftsgeldleistungen erhält, zum Beispiel von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber, muss für die Lebensmonate, in denen dieses Geld bezogen wird, Basiselterngeld beantragen.
Das Mutterschaftsgeld wird hierbei auf das Basiselterngeld angerechnet. Es kann passieren, dass für diese Monate kein Elterngeld ausbezahlt wird, da das Mutterschaftsgeld oft höher ausfällt.
➔ Einfachere Regeln beim Partnerschaftsbonus
Im Jahr 2019 haben nur 1,85 % der Eltern Partnerschafts-Bonusmonate beantragt. Um das Ganze attraktiver zu machen, wurden Änderungen vorgenommen. Um pro Lebensmonat weitere ElterngeldPlus Monate zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Beide Elternteile sind teilzeiterwerbstätig …
– an mindestens 2 und maximal 4 aufeinanderfolgenden Monaten
– parrallel (beide gleichzeitig)
– mindestens 24, maximal 32 Wochenstunden im Monat
➔ Günstigerprüfung bei Eltern mit Mischeinkünften
Wer angestellt ist und nebenberuflich Einkommen erzielt, darf jetzt entscheiden, welches Einkommen für die Berechnung des Elterngelds gelten soll. Hierbei ist es wichtig, dass die Einkünfte
- in den Kalendermonaten des Geburtsjahres bis zur Geburt
- aus der selbstständigen Arbeit, dem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr vor der Geburtsjahre
maximal 35 € im Monat (durchschnittlich, das heißt 410 € im Kalenderjahr) betrugen.
➔ Topverdiener bekommen kein Elterngeld
Früher durfte das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Entbindung maximal 500.000 Euro bei Elternpaaren sein. Die Änderung 2021 beinhaltete eine Herabstufung auf 300.000 Euro. Für Alleinerziehende blieb die Grenze von 250.000 Euro bestehen.
Ab wann gilt die Elterngeld Änderung?
Der Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes wurde im September 2020 beschlossen. Am 1. September 2021 trat die Elterngeldreform in Kraft.
Elterngeld Änderung aufgrund der Corona-Pandemie
Das Elterngeld wurde angepasst, damit werdende und junge Eltern keine Nachteile aufgrund der Corona-Pandemie befürchten müssen, weil es zum Beispiel Verdienstausfälle gab oder Voraussetzungen für den Elterngeld-Bezug nicht eingehalten werden können:
- Wer in systemrelevanten Berufen arbeitet, kann die Elterngeldmonate bis Juni 2021 aufschieben.
- Der Partnerschaftsbonus entfällt nicht, wenn aufgrund der Pandemie mehr oder weniger gearbeitet werden muss.
- Eltern, die in Kurzarbeit oder freigestellt sind und Einkommensverluste haben, erhalten ihrer Berechnungen auf Grundlage des ursprünglichen Gehalts.
Der letzte Absatz ist nicht korrekt! Eltern, die durch Kurzarbeit Einkommensverluste erlitten haben bekommen NICHT auf Grundlage des ursprünglichen Gehalts ihr Elterngeld berechnet, sondern können den Berechnungszeitraum freiwillig um die Anzahl der Kurzarbeitsmonate vorverlegen. Dies kann durch Gehaltserhöhungen, Arbeitsplatzwechsel usw also trotzdem zu Nachteilen für Eltern in Kurzarbeit führen!
Hallo Rico.
Während meiner Recherche bin ich tatsächlich auf diesen Satz gestossen. Als ich nochmal gesucht habe für die Antwort an dich, war bereits alles abgeändert. Laut Frau Giffey und ihrem Ministerium gilt für Eltern in Kurzarbeit folgendes:
Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
Es entsteht also eher kein Nachteil. Eine Gehaltserhöhung oder ein Arbeitsplatzwechsel kann zwar ein Nachteil sein, aber das passiert ja auch ohne Corona.
Hallo Simone,
das stimmt einfach nicht. Im Normalfall steigt das Einkommen im Laufe des Lebens. Wenn also jetzt wegen der Corona-Maßnahmen durch Erzwungene Nichtarbeit Lohnausfälle entstehen und ich deshalb als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld frühere Monate mit weniger Einkommen hinzuziehen muss (zB Monate in denen ich noch in Ausbildung war) – dann bekomme ich am Ende weniger Elterngeld als wenn ich normal hätte weiter arbeiten dürfen.
Klar gibt es auch ohne Corona Gehaltserhöhungen oder Arbeitsplatzwechsel. Aber die Frage war ja, ob es Eltern gibt, denen aufgrund der Corona-Maßnahmen ein Nachteil beim Elterngeld entsteht. Und solange das Elterngeld nicht auf Grundlage des ursprünglichen Gehalts berechnet wird, sondern die betreffenden Monate nur aus der Elterngeldberechnung ausgenommen werden, ist die Antwort darauf ganz eindeutig: JA, es können Nachteile entstehen!
Vielen Dank dafür! Ist bereits gesichert, dass dies auch für 2021 gilt? Ich habe bisher immer nur den Stichtag 31.12.2020 gefunden. Viele Grüße und schöne Weihnachten!
Hallo Eli, entschuldige die späte Antwort. Es handelt sich bei den Elterngeld-Änderungen um einen Gesetzesentwurf vom 16. September 2020. Da diese noch diskutiert und beschlossen werden müssen, sollen sie ab dem 1. September 2021 gelten und das betrifft dann auch nur die Eltern von den Kindern, die ab da geboren werden. Für Geburten davor gelten die „alten“ Regeln, man kann auch nicht aussuchen, welche Regeln man gerne hätte. Liebe Grüße