Im Anschluss an das Elterngeld, steht einigen Eltern das Betreuungsgeld zu. Dies ist eine Geldleistung, die seit dem 1. August 2013 Eltern unterstützt, die ihr Kind selbst betreuen oder es privat betreuen lassen. Hier möchte ich rund um das Thema Betreuungsgeld informieren.
Wie viel Betreuungsgeld wird gezahlt?
Seit dem 01. August 2014 bekommen Eltern, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie arbeiten 150 Euro Betreuungsgeld im Monat.
Wie lange wird Betreuungsgeld gezahlt?
Im Anschluss an das Elterngeld (meist ab dem 15. Lebensmonat des Kindes) wird für maximal 22 Monate, das heißt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs Betreuungsgeld gezahlt.
Wer kann Betreuungsgeld beantragen?
Alle Eltern, deren Kinder keinen öffentlich geförderten Krippen- oder Kindertagespflege-Platz in Anspruch nehmen. Das Geld kann zum Beispiel auch für nicht öffentlich bezuschusste Tagesmütter, Babysitter oder Au-Pairs genutzt werden. Das Betreuungsgeld muss von einem Elternteil beantragt werden. Es kann auch auf beide Elternteile aufgeteilt werden, dann muss aber auch jeder einen Antrag stellen.
Bekomme ich Betreuungsgeld auch für mehrere Kinder?
Ja, man kann für jedes Kind Betreuungsgeld beantragen. Wie oben schon erwähnt, darf das Kind allerdings in keine öffentlich geförderte Einrichtung gehen.
Wann, wie und wo beantragt man Betreuungsgeld?
Ein Antrag auf Betreuungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Betreuungsgeldstelle abgegeben werden. Das Betreuungsgeld sollte rechtzeitig beantragt werden, am besten wenn das Kind ein Jahr alt ist, da es Rückwirkend höchstens für drei Monate ausbezahlt wird.
Welche Unterlagen benötigt man für den Antrag?
Antragsformulare gibt es bei den Betreuungsgeldstellen und im Internet. Die Eltern müssen beide den Antrag auf Betreuungsgeld unterschreiben. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, reicht die Unterschrift des alleinerziehenden Elternteils. Mit der Unterschrift bezeugt man, dass das Kind keine öffentlich geförderte Einrichtung besucht.
Aktuelle Situation!!!
Am 21.07.2015 hat das Bundesverfassungsgesetz das Betreuungsgeldgesetz wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt. Das heißt, dass es ab sofort kein Betreuungsgeld für Familien geben wird, die einen Neuantrag stellen. Familien, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können die Leistung weiterhin beziehen und müssen kein Geld zurückzahlen. Die Bayerische Staatsregierung hat angekündigt, das Betreuungsgeld als eigene Landesleistung fortzuzahlen. Ein so genanntes Landesbetreuungsgeldgesetz wird zeitnah auf den Weg gebracht. Wird das Kind von einer nicht öffentlich geförderten Stelle betreut, muss man eventuell eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung oder der Betreuungsperson zur Bearbeitung des Antrags mit einreichen.
Toller Artikel mit ganz wichtigen Informationen. Das wird sicherlich einigen eine sehr große Hilfe sein, denn in diesem Bereich kommen ja doch immer wieder Fragen auf.