Jedes Kind hat nach der Geburt ein Recht auf einen Namen. Dies gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Bei der Wahl des Vornamens gibt es fast keine Einschränkungen. Jedoch hängt der Familien- oder Nachname von der individuellen Familiensituation ab. Eine kleine Einführung ins Familienrecht:
Der Vorname
Der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, darf den Vornamen bestimmen. Haben dies Mutter und Vater, müssen sie sich zusammen entscheiden. Der Vorname muss innerhalb eines Monats, nach der Geburt beim Standesamt gemeldet werden. Dann wird er in die Geburtsurkunde eingetragen. Wie oben schon erwähnt, gibt es bei der Wahl des Vornamens kaum Einschränkungen. Nur diese Punkte müssen berücksichtigt werden:
- Es dürfen maximal fünf Vornamen sein.
- Der Vorname des Kindes muss auch als Vorname erkennbar sein. Zum Beispiel sind Orts- oder Familiennamen, Adelstitel nicht zulässig.
- Das Wohl des Kindes darf durch den Vornamen nicht verletzt werden.
- Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen, sonst muss ein geschlechtsspezifischer Vorname hinzugefügt werden. (Zum Beispiel Luca, dieser Name kann sowohl männlich als auch weiblich sein. Erlaubt wäre dann Luca Marie oder Luca Tobias)
Der Familienname
Je nach familiärer Situation gibt es verschiedene Regelungen, welchen Nachnamen das Kind bekommt:
- Die Eltern sind verheiratet und tragen einen Ehenamen.
Hier erhält auch das Kind diesen Nachnamen. - Die Eltern sind verheiratet und ein Ehepartner hat seinen Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt, und hat dadurch einen Doppelnamen.
Hier erhält das Kind nur den Ehenamen als Familiennamen. - Die Eltern sind verheiratet und jeder hat seinen Familiennamen behalten.
Hier entscheiden die Eltern gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vater erhält. Ein Doppelname aus beiden Nachnamen ist nicht zulässig. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung. - Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht.
Hier zählt das identische Recht wie bei verheirateten Eltern, die beide ihren Familiennamen behalten. (s. vorheriger Punkt) - Die Eltern sind nicht verheiratet und einer hat das alleinige Sorgerecht.
Hier erhält das Kind den Familiennamen des Elternteiles, der das Sorgerecht hat.
Wichtig: Erklären die Eltern erst nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht, können sie nur innerhalb von drei Monaten den Nachnamen des Kindes beim Standesamt neu bestimmen. Am besten sollten diese Dinge schon vor der Geburt besprochen und geregelt sein.
Mein Tipp zum Namensrecht
Wenn man bei der Namenswahl nicht gleich fündig wird, sollte man sich lieber einen Tag mehr zum Nachdenken Zeit lassen. Eine nachträgliche Änderung von Vor- und Nachnamen ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich!